Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde*

*Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften (ABI. EG Nr. L 204 S.37), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Juli 1998 (ABI. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

Vom 12. April 2001

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:


Artikel 1
Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher
Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -
einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG)

§ 1
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

Verbringen in das Inland:
jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union in das Inland

Einfuhr:
Verbringen aus einem Drittland in das Inland

Zucht:
jede Vermehrung von Hunden

Handel:
jede Abgabe von Hunden gegen Entgelt

Gefährlicher Hund:
Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen sowie nach
Landesrecht bestimmte Hunde.

§ 2
Einfuhr- und Verbringungsverbot

(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland
eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den
Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll,
eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in
dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates

1.vorzuschreiben,

a) dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen
Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland
eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen
vorzuführen sind,

b) dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu
bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden
ist.

2. Vorschriften über

a) die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr,

b) die Maßnahmen, die zu ergreifen sind,wenn Hunde nicht den
Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen,sowie

c) das Verfahren

zu erlassen.

3. Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu
gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.

§ 3
Überwachung

(1) Natürliche und juristische Personen sowie nichtrechtsfähige
Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die
Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich
sind.

(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen
im Rahmen des Absatzes 1

1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel
des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit
betreten,

2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung

a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke,Geschäftsräume,
Wirtschaftsgebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten
Zeiten,

b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt,

3. Unterlagen einsehen,

4. Hunde untersuchen.

(3) Der Auskunftspflichtige hat

1. die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und
die Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden,

2. ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume,
Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen,

3. auf Verlangen Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen,

4. bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Hunde
Hilfestellung zu leisten,

5. auf Verlangen die Hunde aus Transportmitteln zu entladen und

6. auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.
1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 4
Mitwirkung der Zollstellen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten
Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr von Hunden mit. Die
genannten Behörden können Sendungen sowie mitgeführte Hunde
einschließlich deren Transportmittel zur Überwachung anhalten und den
Verdacht von Verstößen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den zuständigen
Behörden mitteilen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach
Absatz 1 regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen,
Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur
Duldung der Einsichtnahme in Unterlagen und zur Duldung von
Besichtigungen vorsehen.

§ 5
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 einen Hund in das Inland verbringt
oder einführt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§ 6
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder § 4 Abs. 2
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,

2. entgegen § 3 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

3. einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 über Duldungs- oder
Mitwirkungspflichten zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden.

§7
Einziehung

Ist eine Straftat nach § 5 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs.
1 begangen worden, so können

1. Hunde und sonstige Gegenstände, auf die sich die Straftat oder
Ordnungswidrigkeit bezieht, und

2. Hunde und sonstige Gegenstände, die durch die Straftat oder
Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder
Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

Artikel 2
Änderung des Tierschutzgesetzes

Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai
1998 (BGBI. I S. 1105, 1818) wird wie folgt geändert:

1. § 2a wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 1 Nr.5 werden die Wörter „bei Personen, die gewerbsmäßig Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben“ gestrichen

b) nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

"(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere
erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus
§11a Abs. 2 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren,
insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der
Kennzeichnung zu erlassen."

2. § 11b wir wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

"a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder
erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten oder".

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

"(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates

1. die erblich bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und
Aggressionssteigerungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen,

2. das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu
verbieten oder zu beschränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen gegen
die Absätze 1 und 2 führen kann."

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen
anzunehmen ist, dass sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht
worden sind, dürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden, soweit
dies durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 4 oder 5 bestimmt ist."

b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4. das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das Halten,
insbesondere das Ausstellen von Wirbeltieren im Inland zu verbieten,
wenn an den Tieren zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale
tierschutzwidrige Handlungen vorgenommen worden sind oder die Tiere
erblich bedingte körperliche Defekte, Verhaltensstörungen oder
Aggressionssteigerungen im Sinne des § 11b Abs. 1 oder 2 Buchstabe a
aufweisen oder soweit ein Tatbestand nach § 11b Abs. 2 Buchstabe b
oder c erfüllt ist."

c) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

d) Absatz 2 Satz 3 wird Absatz 2 Satz 2 mit folgender neuen Fassung:

"Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 kann nicht erlassen
werden, soweit Gemeinschaftsrecht oder völkerrechtliche
Verpflichtungen entgegenstehen."

4. § 13 a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere
erforderlich ist, die Verwendung serienmäßig hergestellter
Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere sowie von
beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder -anlagen von einer
Zulassung oder Bauartzulassung abhängig zu machen sowie die näheren
Voraussetzungen hierfür und das Zulassungsverfahren zu regeln. Dabei
können insbesondere Art, Inhalt und Umfang der vorzulegenden
Unterlagen oder durchzuführenden Prüfungen näher bestimmt werden."

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 ist die Angabe "§ 13a" durch die Angabe "§13a Abs. 1"
zu ersetzen.

b) Dem Abs. 7 ist folgender Satz 2 anzufügen:

"Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen oder Betäubungsgeräte
oder -anlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2
zugelassen sind."

6. In § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird nach der Angabe "§ 11a Abs. 3
Satz 1," die Angabe "§11b Abs. 5 Nr. 2," eingefügt.

7. In § 19 wird die Angabe "§ 2a oder § 5 Abs. 4," durch die Angabe
"§§ 2a, 5 Abs. 4, 11b Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5"
ersetzt.

8. § 21b wird wie folgt gefasst:

"§ 21b
Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bei
Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
erforderlich ist, ohne die Zustimmung des Bundesrates erlassen.  Sie
treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert
werden."

Artikel 3
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1998 (BGBI. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 11.August 1999 (BGBI. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 143 und 144
wie folgt gefasst:

"§ 143 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden

§ 144 (weggefallen)"

2. Nach § 142 wird folgender § 143 eingefügt:

"§ 143
Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden

(1) Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot,
einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben,
zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder
entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält.

(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen
werden. § 74a ist anzuwenden."

Artikel 4
Änderung des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes

In § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der
Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -
einfuhrbeschränkungs-gesetz) vom 12. April 2001 (BGBI.I S. 530) wird
die Angabe "zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe "fünftausend
Euro" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der
Verkündung in Kraft.  Artikel 4 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet
Berlin, den 12.04.01

 

Der Bundespräsident                      
Johannes Rau
Der Bundeskanzler             
Gerhard Schröder 
Der Bundesminister des Inneren     
Schily 
Die Bundesministerin der Justiz      
Däubler-Gmelin
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast

 

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn 20. April 2001